Die Sonderrolle der Biene im Energiesteuergesetz

Es ist klar, dass im Rahmen des Energiesteuergesetzes natürlich ein paar Sonderregelungen und Befreiungen in Gesetzestext gegossen werden mussten. Es ist auch klar, dass diese Sonderregelungen und Befreiungen etwa 85% des gesamten Textes ausmachen.

Ein nicht unerheblicher Teil fällt dabei auch der Landwirtschaft zu, und innerhalb dieser der Imkerei:

§ 57 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

(1) 1 Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuerte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von

1. Ackerschleppern,

2. standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder

3. Sonderfahrzeugen

bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet worden sind.

Verstehe ich gerade noch so: Das Arbeitsgerät für Bauern (Schlepper, Mähdrescher…) sind von der Steuer befreit.

2 Eine Steuerentlastung wird abweichend von Satz 1 ebenfalls gewährt, wenn Gasöle in Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge verwendet worden sind. 3 Eine Steuerentlastung wird jährlich für höchstens 15 Liter Gasöl je Bienenvolk gewährt.

Ah ja. Während der Bauer den Sprit für seinen Familienkombi nicht befreit beziehen darf, darf der Imker pro Jahr und Bienenvolk die gigantische Menge von 15 Litern von der Steuer befreit verheizen, egal in welchem Fahrzeug. Ich möchte zu gerne mal wissen, was die Umsetzung dieser Ausnahmeregelung in der Software für Finanzämter an Kosten verursacht. Ginge das nicht einfacher?

Wie wäre es mit: „Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich ach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuerte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von Arbeitsgeräten und Fahrzeugen eingesetzt werden.“ Da darf der Bauer dann auch den Sprit absetzen, den die Familienkutsche bei der Fahrt zum Raiffeisen schluckt (und fährt nicht mit dem Ackerschlepper mit 15km/h über die Landstraße), und der Imker kann auch längere Fahrten zu seinen Bienenvölkern geltend machen.

Es gibt übrigens insgesamt 16 §§, die sich mit Steuerentlastungen für diverse Nutzungsformen von biologischen Treibstoffen beschäftigen. Toll ist übrigens auch noch das Diplomatenbenzin:

§ 59 Steuerentlastung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff

(1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird den in Absatz 2 aufgeführten Dienststellen und Personen auf Antrag die Steuer für Benzin und Dieselkraftstoff vergütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tankstellen erworben haben.(2) Begünstigt im Sinne des Absatzes 1 sind

1. die diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen Wahlkonsulate,

2. die Leiter der in Nummer 1 genannten Vertretungen, ihre diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamte, Mitglieder ihres Verwaltungs- und technischen Personals und ihr dienstliches Hauspersonal sowie die Familienmitglieder dieser Personen. 2 Familienmitglieder im Sinne dieser Bestimmung sind der Ehegatte, die unverheirateten Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Personen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem Haushalt leben.

Das bedeutet also, um Spritkosten zu drücken, muss man Konsul werden (und zwar echter und kein Wahlkonsul).

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