Vorratsdatenspeicherung reloaded

Das zur Vorratsdatenspeicherung auf Bundesebene noch ein Nachschlag kommen musste, war klar. Aber das hier übertrifft die Erwartungen, zumindest was die Geschwindigkeit angeht:

Der Bundesrat stellt fest, dass nach der Neuregelung des § 113b TKG der zivilrechtliche Auskunftsanspruch gegenüber Internet-Providern, wie er im Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BR-Drs. 64/07) vorgesehen ist, leerläuft.

Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums diesen Widerspruch der beiden Gesetze aufzulösen und eine Regelung zu schaffen, die den Auskunftsanspruch auch erfüllbar macht.

Aber Hallo! Das ging ja richtig flott: Eben noch bei der Terrorismusabwehr, jetzt schon bei Urheberrechtsverletzungen. Ich sehe schon, dass Internetprovider in Zukunft ganze Serverfarmen dafür benötigen, die Anfragen der Musikindustrie zu verarbeiten. Wahrscheinlich kommt dann als nächstes der Wunsch, die Auskünfte direkt einholen zu dürfen auf Basis eines Vorratsbeschluß eines Gerichts. Die Begründung ist ebenso offensichtlich gesponsert wie die Anfrage:

… sondern würde auch dazu führen, dass die Rechteinhaber weiterhin gezwungen wären, stets ein Strafverfahren gegen potenzielle Verletzer einzuleiten, um die hinter den IP-Adressen stehenden Namen zu erfahren – ein Vorgehen, das die Rechteinhaber nicht wollen, das eine große Zahl von potenziellen Rechtsverletzern in unnötiger Weise kriminalisiert und die Staatsanwaltschaften enorm belastet.

Was ist an dem momentanen Verfahren denn so problematisch: Wenn ich den begründeten Verdacht habe, dass eine Urheberrechtsverletztung vorliegt, kann ich ein Strafverfahren anstrengen, in dessen Folge dann der ermittelnde Staatsanwalt die entsprechenden Auskünfte einholen kann. Die persönlichen Daten (IP-Adresse, Logdaten und Personendaten) sieht also ein vereidigter Staatsdiener, und kein übereifriger Privatermittler eines Konzerns.

Problematisch erachte ich die Darstellung in der Begründung, in der „potentielle Rechtsverletzer“ steht: Das Potential, eine Rechtsverletzung zu begehen, hat letztlich jeder. Um von den potentiellen Rechtsverletzern auf die realen Rechtsverletzer zu schließen, war bislang ein ausreichendes Verdachtsmoment notwendig. Nun – so der Wille der Länderkammer – soll der Rechteinhaber zur Begründung des Verdachts schon mal auf die personenbezogenen Daten der Internetprovider zugreifen dürfen.

Dies hat der Bundestag explizit ausgenommen, was die Länderkammer sogar rügt:

Der Deutsche Bundestag hat dieses Anliegen gleichwohl nicht aufgegriffen und führt in der Begründung zu § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG-neu aus, dass die Verwendung der nach § 113a TKG-neu gespeicherten Daten grundsätzlich auf die Erteilung von Auskünften für hoheitliche Zwecke beschränkt bleiben solle.

Also bitte: Sowas macht uns keiner nach! Wenn  die Lobbyisten im Bundestag versagen, schaffen sie es im Bundesrat!

Hier noch die Quelle, aus der die wörtlichen Zitate stammen.

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